Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Frühere Ansässigkeit im Heimatland
20
Frühere Ansässigkeit im Heimatstaat. Ist der Student in dem Vertragsstaat, der nicht Gastland ist, nicht ansässig, so kann er nach Art. 20 gleichwohl Steuerbefreiung im Gastland erlangen, wenn er vorher dort ansässig war. Es fragt sich, ob es erforderlich ist, dass er unmittelbar vor der Einreise ins Gastland im anderen Vertragsstaat ansässig war.
Ein Student, der in der Schweiz ansässig war, hat seinen dortigen Wohnsitz aufgegeben, um in Frankreich zu studieren. Von dort verlegt er seinen Wohnsitz zur Fortsetzung des Studiums von Frankreich in die Bundesrepublik.
Der Text des Art. 20 enthält - übereinstimmend mit dem OECD-MA 1963 und abweichend von OECD-MA 1977 nicht das ausdrückliche Erfordernis, dass die Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat der Einreise in das Gastland unmittelbar vorausgegangen sein muss. Daraus ließe sich schließen, dass dem Studenten im obigen Beispielsfall nach Art. 20 Steuerbefreiung in Deutschland zustehe. Der OECD-MK weist jedoch darauf hin, dass der Text des OECD-MA 1977 gegenüber dem des OECD-MA 1963 nur klarstellende Funktion hat. Dem ist zuzustimmen. Es ist nicht anzunehmen, dass die v...