Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grenzgänger im öffentlichen Dienst (Art. 19 DBA)
43
Grenzgänger im öffentlichen Dienst sind wie bisher den bei privaten Arbeitgebern beschäftigten Grenzgängern gleichgestellt (Art. 19 Abs. 5 DBA).
Handelt es sich bei den Grenzgängern im öffentlichen Dienst um die in Rz. 42 genannte Personengruppe, ist auch hier der Steuerabzug nach § 50a Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 EStG auf 4,5 v.H. der Bruttovergütungen beschränkt. § 50d EStG bleibt unberührt. Zum Verfahren vgl. Rz. 42.