Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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4. Tatbestandsvoraussetzungen
a) Bezug zum anderen Vertragsstaat
... die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, ...
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Zum Begriff des Unternehmens eines Vertragsstaates wird an dieser Stelle auf die Definition in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f und die entsprechende Kommentierung in Art. 3 Rz. 111 ff. verwiesen. Unternehmer kann danach eine natürliche Person oder eine Gesellschaft sein. Durch die geplante Streichung von Art. 14 und damit dem Verweis bei selbständiger Tätigkeit auf Art. 7 bzw. Art. 5 durch Art. 13 des Änderungsprotokolls vom (vgl. Rz. 2, 3 und 17), sind nach Inkrafttreten S. 24des Änderungsprotokolls auch Selbständige erfasst. Eine Personengesellschaft ist keine Person i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d und damit kein Unternehmen i.S.d. Abkommens. Wird das Unternehmen von einer Personengesellschaft betrieben, so ist der Gesellschaftsanteil einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat als Unternehmen dieses Vertragsstaates anzusehen. Gesellschafter einer Personengesellschaft, die nicht im anderen Vertragsstaat ansässig sind, können den Schutz des Art. 25 Abs. 2 nicht in Anspruch nehmen.