Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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II. Allgemeiner Inhalt
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Begriffsbestimmungen und Kollisionsnormen. Erb. Art. 4 gehört im Kern noch zum Definitionsteil des Abkommens und behandelt den Komplex „Wohnsitz“. Er enthält dazu Begriffsbestimmungen sowie Kollisionsnormen für den Fall, dass in S. 6beiden Vertragsstaaten ein Wohnsitz des Erblassers i.S.d. Abkommens feststellbar ist.
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Inhalt. Der Begriff des Wohnsitzes ist innerhalb des Abkommens von doppelter Bedeutung. Einmal ist er für die Frage wichtig, ob das Abkommen überhaupt Anwendung findet, da es nach Erb. Art. 1 nur für Nachlässe von solchen Erblassern gilt, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem oder in beiden Vertragsstaaten hatten (s. Erb. Art. 1 Rz. 12). Zum anderen spielt der Begriff des Wohnsitzes bei der Aufteilung des Besteuerungsrechts im Rahmen des Abkommens eine Rolle. Nach der Regelung in Erb. Art. 8 Abs. 1 kann das Nachlassvermögen vorbehaltlich der in den Erb. Art. 5—7 getroffenen Regelungen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Erblasser im Todeszeitpunkt seinen Wohnsitz hatte.
Erb. Art. 4 Abs. 3 und 4 enthält wichtige Regelungen über ergänzende Besteuerungsrechte zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, die ...