Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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2. Unternehmen unter gemeinsamer Kontrolle
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Begriffsauslegung. Verbundene Unternehmen liegen nach Art. 9 Buchst. b auch dann vor, wenn ein Dritter unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital sowohl des deutschen als auch des schweizerischen Unternehmens beteiligt ist. Bei diesem Dritten muss es sich nicht um ein Unternehmen handeln. Vielmehr kommt jede Person i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. d in Betracht, d.h. natürliche Personen und Gesellschaften. Personengesellschaften und sonstige Personenvereinigungen, die für Zwecke der Besteuerung nicht wie juristische Personen behandelt werden, erfüllen die Voraussetzungen des Personenbegriffs des Art. 3 Abs. 1 Buchst. d und des Gesellschaftsbegriffs des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e nicht. Auf die Ansässigkeit der zwischengeschalteten Person kommt es nicht an, d.h. die gemeinsame Kontrolle kann auch über eine Person ausgeübt werden, die weder in Deutschland noch in der Schweiz ansässig ist. Gleichgültig ist, ob die Beteiligung an den beiden Unternehmen von einer oder von mehreren Personen gehalS. 44ten wird. Die beiden Unternehmen sind auch dann miteinander verbunden, wenn an ihnen mehrere Per...