Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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2. Allgemeine Voraussetzungen des Erstattungs- und Freistellungsverfahrens
a) Zurechnung der Erträge/Prüfungsumfang
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Zurechnung der Erträge. Art. 28 Abs. 2 setzt voraus, dass dem Antragsteller die Erträge, für die er Erstattung bzw. Freistellung beantragt, zuzurechnen sind und sich in seiner Person das materiell-rechtlichen Gebot des Abkommens manifestiert, die Quellensteuer freizustellen oder zu erstatten.
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Innerstaatliches Recht maßgebend. Diese Voraussetzung muss aber - jedenfalls nach deutschem Rechtsverständnis - noch vor Anwendung des Abkommens nach nationalem Recht geprüft werden. Sind nämlich nach den innerstaatlichen Steuervorschriften, etwa wegen Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 AO), weil der Sitz der Geschäftsleitung einer ausländischen Körperschaft im Inland liegt, § 1 KStG, so stellt sich die Frage nach der Anwendung des Abkommens nicht. Die Erstattung oder Freistellung wird in solchen Fällen verweigert. Auch § 50d Abs. 3 EStG verhindert eine Erstattung oder Freistellung. Die Vorschrift soll die Erschleichung der Befreiung von der Quellensteuer oder deren Reduzierung durch Zwischenschaltung ausländischer Gesellschaften ohne nachweisba...