Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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4. Vergleich mit OECD-MA 1977
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Überwiegend rein sprachliche Änderungen. Das OECD-MA 1977 hat Art. 13 gegenüber dem OECD-MA 1963 und dem DBA-Schweiz in den folgenden drei Bereichen geändert:
Art. 13 Abs. 1 OECD-MA 1977 wurde z.T. sprachlich neu gefasst, ohne die Regelung gegenüber dem OECD-MA 1963 und dem DBA-Schweiz inhaltlich abzuändern. So spricht Art. 13 Abs. 1 OECD-MA 1977 nicht mehr allgemein von unbeweglichem Vermögen i.S.d. Art. 6 Abs. 2 OECD-MA, sondern von unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat belegen ist, d.h. in dem Vertragsstaat, in dem der Steuerpflichtige nicht ansässig ist (vgl. Rz. 80).
Art. 13 Abs. 2 OECD-MA 1977 passt seinen Anwendungsbereich an Art. 14 OECD-MA 1977 an. Während Art. 13 Abs. 2 Satz 1 OECD-MA 1963 insoweit lediglich auf den „freien Beruf“ Bezug nahm, sprach Art. 14 OECD-MA bereits in der Fassung des Jahres 1963 zusätzlich auch von „sonstiger selbständiger Tätigkeit“; Art. 13 Abs. 2 OECD-MA 1977 ist um diese Wortfolge erweitert worden; im DBA-Schweiz fehlt diese Ergänzung. Es bleibt insoweit hinter dem OECD-MA 1977 zurück. Zur späteren Aufhebung des Art. 14 OECD-MA und der entsprechenden Anpassung des Art. 13 OECD-MA ...