BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 2 Grundsätze der überörtlichen Raumordnung
Erläuterungen
EB 1993/81: Die ausdrückliche Normierung von Raumordnungsgrundsätzen im § 2 soll dazu eine gegenüber dem vergleichsweise allgemein gehaltenen § 1 Abs. 3 des geltenden Gesetzes eine wesentlich verbesserte Grundlage bilden.
EB 2011/47: Die bisherige lit. b des § 2, die sich weitestgehend mit den entsprechenden Zielbestimmungen des § 1 deckt, entfällt.
EB 2024/73: Das bereits im Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 verankerte Ziel der Sicherung der Energieversorgung unter vermehrter Ausnützung der heimischen erneuerbaren Energieträger (§ 1 Abs. 2 lit. 1 Z 3) soll dadurch betont werden, dass ihm im Sinn des Art. 16f der RED III Rhein überragendes öffentliches Interesse zuerkannt wird; insbesondere soll diesem Ziel der Vorrang gegenüber der Erhaltung des Landschaftsbildes zukommen, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass sich hierdurch kein Widerspruch zu einem Raumordnungsprogramm nach § 7, insbesondere zu Freihalteplanungen nach Abs. 2 lit. a leg. cit., oder zu rechtsverbindlichen raumbedeutsamen Planungsmaßnahmen des Bundes, (z. B. Verordnung über die Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftliche...