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BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg)

BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5238-2

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Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg) - BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

§ 28a Baulandmonitoring, Widmungsbilanz

Johannes Augustin

Erläuterungen

EB 2023/63: Der Begriff der Baulandbilanz, deren Erstellung und Umfang im § 28a Abs. 1 und 2 geregelt ist, wird durch jenen des Baulandmonitorings ersetzt. Dieser bringt treffender zum Ausdruck, dass es sich dabei um eine laufende Aufgabe der Landesregierung handelt. Zweck des Baulandmonitorings ist es, eine Übersicht über die Baulandreserven in der jeweiligen Gemeinde zu erhalten, was im nunmehrigen Abs. 1 des § 28a ausdrücklich normiert werden soll. Wie bisher die Erstellung der Baulandbilanzen soll auch das Baulandmonitoring periodisch alle fünf Jahre erfolgen. Umfänglich entspricht das Baulandmonitoring der bisherigen Baulandbilanz, weshalb der Abs. 2 des § 28a inhaltlich unverändert bleibt. Neu ist hingegen, dass das Baulandmonitoring zwecks Vergleichbarkeit der Daten für alle Gemeinden eines Planungsverbandes möglichst zeitgleich zu erstellen ist (§ 28a Abs. 1 letzter Satz) und weiters, dass die Landesregierung im Rahmen dessen regionale Übersichten zu erstellen hat, die allen Verbandsgemeinden und dem jeweiligen Planungsverband selbst zur Verfügung zu stellen sind (Abs. 3).

Der nunmehrige § 28a Abs. 4, welcher die Erstellung...

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