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BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg)

BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5238-2

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Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg) - BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

§ 21 Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz

Josef Peer

Erläuterungen

EB 2020/60: Hier erfolgt eine Neustrukturierung, an welche Bauvorhaben grundsätzlich Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gestellt werden sollen. Wie bisher sollen auch weiterhin Energieeffizienzanforderungen an den Neubau und die größere Renovierung gestellt werden. Im Abs. 1 sollen die lit. c und d neu gefasst werden. Es soll zwischen Zubauten und Verwendungszweckänderung einerseits und Umbauten anderseits unterschieden werden. Dabei soll der Grundsatz gelten, dass nur an solche Bauvorhaben Anforderungen gestellt werden, die sich energietechnisch auf das Gebäude auswirken. Weiters soll von der in der Gebäuderichtlinie möglichen Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht werden, dass von den Anforderungen abgewichen werden kann, wenn die Einhaltung entweder technisch, funktionell oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

Im Abs. 2 erfolgt eine Ausdehnung der Verordnungsermächtigung für die Landesregierung hinsichtlich der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz unter Berücksichtigung des allgemeinen Rahmens und des kostenoptimalen Niveaus in Bezug auf die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/844 zur Änderung der...

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