BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 72 Inkrafttreten, Notifikation, Umsetzung von Unionsrecht
Erläuterungen
Allgemeines
EB 2013/48: In der Überschrift wird entsprechend dem Vertrag von Lissabon, mit dem die Europäische Union Rechtspersönlichkeit erlangt hat, statt wie bisher vom Gemeinschaftsrecht vom Unionsrecht gesprochen (Z. 24).
Abs 1
EB 1998/15: Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten (Abs. 1).
Abs 2
EB 1998/15: Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des im Entwurf vorliegenden Gesetzes soll die bisherige Tiroler Bauordnung außer Kraft treten (Abs. 2).
Abs 3
EB 1998/15: Weiters wird auf die entsprechend der Richtlinie 83/189/EWG erfolgte Notifikation an die Europäische Kommission hingewiesen (Abs. 3).
Abs 4
EB 2024/73: Mit diesen Bestimmungen [gemeint sind die Änderungen zur vormaligen Z 2 und die Streichung der Z 6] sollen die unionsrechtlich gebotenen Umsetzungshinweise angepasst werden. In den Umsetzungshinweisen erfolgte die Anpassung an die RED III RL im Abs. 4 Z 2 und konnte im Abs. 4 die Z 6 entfallen, weil die Richtlinie 2014/94/EU durch die Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU, ABl. 2023 Nr. L 234, S. 1, mit Wirksamkeit