BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 31 Bauunterlagen
Erläuterungen
Abs 1
EB 1998/15: [...] Gleich geblieben ist, daß die näheren Bestimmungen darüber nicht im Gesetz selbst erfolgen, sondern einer Durchführungsverordnung der Landesregierung Vorbehalten werden sollen. Dies ist wie bisher darin begründet, daß die Anforderungen an die Planunterlagen vom jeweiligen Stand der Bautechnik abhängig sind, was ein flexibles Instrumentarium erfordert, mit dem auf technische Entwicklungen rasch reagiert werden kann. Es ist jedoch nicht möglich, die Planunterlagen für alle Arten von Bauvorhaben einheitlich festzulegen. Dementsprechend ermöglicht der nunmehrige § 23 Abs. 1 eine Differenzierung in mehrfacher Hinsicht. So soll in der Verordnungsregelung grundsätzlich zwischen dem bewilligungspflichtigen Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden, sonstigen bewilligungspflichtigen sowie anzeigepflichtigen Bauvorhaben unterschieden werden. Darüber hinaus sollen aber auch weitere Abstufungen im Hinblick auf Merkmale wie Größe, Art und Verwendungszweck von baulichen Anlagen ermöglicht werden.
EB 1974/42: Die näheren Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Planunterlagen sollen nicht im Gesetz erfolgen, sondern einer Verordnung der Landesreg...