BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 48a Sonderflächen für Handelsbetriebe
Erläuterungen
EB 2005/35: Um die Entwicklung von Handelsbetrieben außerhalb von Kernzonen besser als bisher steuern zu können, sollen dort Handelsbetriebe mit einer Kundenfläche von mehr als 300 m2 nur mehr auf entsprechenden Sonderflächen neu errichtet werden dürfen, und zwar unabhängig vom jeweiligen Betriebstyp (Abs. 1). Die höchstzulässige Kundenfläche kann anlässlich der Widmung beschränkt werden (Abs. 2). Im Übrigen bedarf es keiner gesonderten Erwähnung, dass der für die Begründung der Einkaufszentreneigenschaft jeweils maßgebende Schwellenwert nicht überschritten werden darf. Die Zulässigkeit der Widmung entsprechender Sonderflächen wird an genaue Kriterien gebunden (Abs. 3).
Die Kundenfläche von Autohäusern, die auch vom Einkaufszentrenregime ausgenommen sind, unterliegt keinen Beschränkungen (Abs. 4).
EB 2011/47: Auch bei Handelsbetrieben, die keine Einkaufszentren sind, ist die Art des Warensortiments unter Umständen eine wesentliche Standortvoraussetzung. Anknüpfend an die Betriebstypenregelung für Einkaufszentren soll daher bei diesen Betrieben zumindest fakultativ die Möglichkeit der Festlegung des zulässigen Betriebstyps bestehen. ...