BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 77 Ersatzvornahme
Erläuterungen
EB 2023/63: In den Abs. 1 und 2 des § 77 wird derzeit - neben der Verpflichtung zur Verständigung der Gemeinde - ausdrücklich angeordnet, dass die im Gefolge einer Aufhebung einer Widmungsfestlegung bzw. eines (ergänzenden) Bebauungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof im Fall der Säumigkeit der Gemeinde von der Landesregierung zu erlassende Verordnung über eine der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechende Ersatzfestlegung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren ist. Diese Anordnung scheint seit dem Inkrafttreten des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 mit insofern überholt, als sich seit dem angeführten Zeitpunkt das Verordnungsblatt für Tirol (vgl. § 5 Abs. 1 lit. a leg. cit.) als geeignetes Kundmachungsmedium anbietet. Die Anordnung, dass die Verlautbarung im Landesgesetzblatt zu erfolgen hat, soll daher entfallen, sodass die zit. Bestimmung des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 zur Anwendung kommen und die Kundmachung der Verordnung der Landesregierung im Verordnungsblatt für Tirol erfolgen kann.
EB 2025/6: Die derzeit vorgesehene Verpflichtung der Landesregierung zur Erlassung eines Bebauungsplans im Weg der Ersa...