BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 3 Bauplatzeignung
Erläuterungen
EB 2016/94: Nach der Seveso III-Richtlinie 2012/18/EU waren schon bisher im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes der Neu-, Zu- und Umbau und die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von entsprechenden sonstigen baulichen Anlagen nur unter der Voraussetzung zulässig, dass durch die Anordnung oder die bauliche Beschaffenheit des Gebäudes bzw. der sonstigen baulichen Anlage, durch sonstige bauliche Vorkehrungen in deren Bereich oder durch bestimmte organisatorische Vorkehrungen, wie insbesondere durch ein Sicherheitskonzept, gewährleistet ist, dass das Risiko oder die Folgen solcher Unfälle höchstens unwesentlich vergrößert bzw. verschlimmert werden können. Durch die Ergänzung wird dies nunmehr ausdrücklich im Gesetz verankert. Dabei ist davon auszugehen, dass eine Vergrößerung bzw. Verschlimmerung des Risikos der sich dort regelmäßig aufhaltenden Personen von bis zu 10 v. H. zulässig ist.
EB 2014/187: Der neu eingefügte Abs. 3 regelt die Bauplatzeignung von Grundstücken im Umfeld von Seveso-Betrieben. Auf diese Weise wird Art. 13 Abs. 2 lit. a der Seveso III-Richtlinie korrespondierend zum Raumordnungsrecht im Bere...