BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 12a Raumverträglichkeitsprüfung für Seveso-Betriebe
Erläuterungen
EB 2023/78: Hier soll ein Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung für Seveso-Betriebe neu geschaffen werden. Diese - der überörtlichen Raumordnung zuzurechnende - neue Form der Verträglichkeitsprüfung zielt darauf ab, dass die Landesregierung auf Antrag der Standortgemeinde des betreffenden Seveso-Betriebes die Raumverträglichkeit des Vorhabens prüft und gegebenenfalls durch Bescheid feststellt. Das Vorliegen eines solchen (positiven) Bescheides (oder - im Fall der Erhebung einer Beschwerde - eines entsprechenden Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts) soll künftig Voraussetzung für die Verwendung von Flächen für Seveso-Betriebe sein (Abs. 1). In der Folge (Abs. 8, 9 und 10; § 39 Abs. 3 idF der Z 6) soll unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Raumverträglichkeit ggf. mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts festgestellt wird, allgemein von der Entscheidung über die Raumverträglichkeit die Rede sein.
Da die in Frage stehende Widmung von Flächen für einen Seveso-Betrieb oder dessen Erweiterung von der Gemeinde vorzunehmen ist, soll vorgesehen werden, dass die Standortgemeinde den Antrag auf Prüfung de...