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BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg)

BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5238-2

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Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg) - BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

§ 29 Bauansuchen

Josef Peer

Erläuterungen

Abs 1

EB 1998/15: Im § 21 Abs. 1 ist wie bisher vorgesehen, daß ein Bauansuchen ausschließlich schriftlich bei der Behörde einzubringen ist. Entsprechend praktisch allen modernen Anlagengesetzen ist damit die mündliche Form der Einbringung unzulässig, weshalb über ein Bauansuchen insbesondere keine Niederschrift aufgenommen werden darf. Nunmehr wird bereits an dieser Stelle normiert, daß im Falle des Neu-, Zu- oder Umbaus eines Gebäudes im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben ist.

Abs 2

EB 1998/15: § 21 Abs. 2 regelt die Unterlagen, die einem Bauansuchen jedenfalls beizuschließen sind. Dabei ergeben sich in mehrfacher Hinsicht Neuerungen. Diese betreffen bereits den ersten Satz, wonach jedem Bauansuchen die entsprechenden Planunterlagen anzuschließen sind. Die dem geltenden § 27 zugrundeliegende Unterscheidung zwischen den erforderlichen Unterlagen im Sinne des Abs. 2, die dem Bauansuchen jedenfalls anzuschließen sind, und der auf Neu-, Zu- oder Umbauen eines Gebäudes beschränkten Verpflichtung nach Abs. 3 lit. c zur Vorlage von Planunterlagen hat sich in der Praxis nicht bewährt. Ohne entsprechende Planunterlagen kann nämlich kein Bauvor...

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