BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 71 Neuerliche elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes
Erläuterungen
EB 2019/122: Im Fall der gänzlichen Aufhebung eines örtlichen Raumordnungskonzeptes oder der Fortschreibung eines örtlichen Raumordnungskonzeptes müssen auf das wiederholende Verfahren auch die einschlägigen Bestimmungen des § 66 über die Kundmachung sinngemäß Anwendung finden.
Der neu eingefügte Abs. 3 regelt die Kundmachung des - infolge der gänzlichen Aufhebung des Flächenwidmungsplanes einer Gemeinde - von dieser ersatzweise neu zu erlassenden Flächenwidmungsplanes. Die Neukundmachung erfolgt nach § 70 elektronisch durch die Freigabe und Bereithaltung der entsprechenden Daten im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Abfrage. Die lit. a bis d regeln die zusammen mit dem Flächenwidmungsplan kundzumachenden Daten [...].
Aufgrund dessen wird der bisherige Abs. 3 zu Abs. 4. Diesem wird ein neuer Abs. 5 angefügt, der - vergleichbar dem nunmehrigen Abs. 4 betreffend die Aufhebung eines örtlichen Raumordnungskonzeptes bzw. der Fortschreibung eines solchen - zur Wahrung des entstehungsgeschichtlichen Zusammenhanges die weitere Kundmachung auch des aufgehobenen Flächenwidmungsplanes in Verbindung mit der Aufhe...