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BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg)

BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5238-2

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Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg) - BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

§ 65 Aufschiebende Wirkung

Christina Klapf

Erläuterungen

EB 2017/26: Nach dem Vorbild Oberösterreichs (vgl. die Änderung der Oö. Bauordnung 1994 und des Oö. Straßengesetzes 1991 durch das Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, LGBl. Nr. 90/2013) soll rechtzeitigen Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen berechtigende Bescheide abweichend von § 13 Abs. 1 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zukommen (Abs. 1), es sei denn, diese wird auf Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid zuerkannt, weil zwingende öffentliche Interessen dem nicht entgegenstehen und überdies aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung feststeht, dass mit der (vorläufigen) Ausübung der Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (Abs. 2).

Nach dem zur Oö. Bauordnung in der Fassung der zit. Novelle ergangenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes E 58/2015 vom (VfSlg. 19.969/2015) steht eine solche Regelung - auf das Wesentlichste zusammengefasst - dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entgegen, sondern handelt es sich um eine sachliche Regelung, die keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken begegnet und die auch die Erforderlichkeit im Sinn des Art. 136 Abs. 2 B-VG f...

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