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BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg)

BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5238-2

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Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg) - BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

§ 92 Erschließungsplan

Fabian Perfler

Anmerkungen

1) Während der Umlegungsbehörde die Aufstellung eines Entwurfes über die Neuordnung der Grundstücksordnung obliegt (§ 91), soll die Gemeinde den Entwurf eines Bebauungsplanes für das Umlegungsgebiet erstellen (Abs 1). Beide Pläne sind gleichzeitig aufzulegen. Die Behörden haben die Ausarbeitung der Entwürfe zu koordinieren (Abs 3). Der von der Gemeinde zu erstellende Bebauungsplan hat jedenfalls Straßenfluchtlinien zu enthalten (Erschließungsplan). Es handelt sich damit um einen „abgespeckten“ Bebauungsplan, der nur die für die Verkehrserschließung des Umlegungsgebietes notwendigen Festlegungen enthalten muss. Zur Erlassung und Änderung sind die für Bebauungspläne geltenden Regelungen anzuwenden.

2) Die gleichzeitige Erlassung von Bebauungsplänen mit dem Erschließungsplan ist möglich, aber nicht verpflichtend. Dies wird vor allem dann sinnvoll sein, wenn aktueller Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung des Umlegungsgebietes besteht.

3) Mit Erlassung des Erschließungsplanes treten allfällige für das Umlegungsgebiet bestehende Bebauungspläne außer Kraft (Abs 2).

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