BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 100 Verfahren
Erläuterungen
EB 2011/47: Mit der neu eingefügten lit. b wird eine dem 75 Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 nachgebildete Regelung über den nur beschränkt möglichen Widerruf von im Verfahren abgegebenen Parteienerklärungen geschaffen. Das Fehlen einer solchen Regelung hat in der Praxis verschiedentlich dazu geführt, dass bereits erzielte Verfahrensergebnisse in Frage gestellt wurden, wodurch die Verfahrensabwicklung nicht unwesentlich erschwert wurde.
Schließlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, auch Genehmigungsbescheide nach § 86 Abs. 3 (betreffend Umlegungsverträge) und Feststellungsbescheide nach § 86a Abs. 2 (betreffend Umlegungsübereinkommen) durch Auflegung zur allgemeinen Einsicht in der Gemeinde, in deren Gebiet die Baulandumlegung durchgeführt wird, zu erlassen. Diese Form der Bescheiderlassung ist bereits für Grenzfeststellungsbescheide und Umlegungsbescheide vorgesehen. Die vereinfachte Bescheiderlassung scheint für die genannten Bescheide gerechtfertigt, weil auch sie umfangreiche Pläne, Ausweise, Verzeichnisse und dergleichen umfassen können, deren Zustellung an sämtliche Par-teien einen unverhältnismäßig hohen Kosten- und Verwa...