BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 9 Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge von Menschen mit einer Behinderung
Erläuterungen
Überschrift, Abs 1 und 2
EB 2011/48: Hier [indem an die Stelle der Bezeichnung „behinderte Personen“ die Wendung „Menschen mit Behinderung“ tritt] wird einem heute allgemein anerkannten sprachlichen Bedürfnis entsprochen, wonach in Ansehung von behinderten Menschen in eben diesem Sinn von Menschen mit einer Behinderung gesprochen wird.
Abs 1
EB 2019/109: Es soll klargestellt werden, dass auch beim Neubau von Handelsbetrieben Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge von Menschen mit einer Behinderung in einer angemessenen Anzahl zu schaffen sind. Weiters soll - wie bereits zu § 8 angeführt - der Begriff „schaffen“ durch „nachweisen“ ersetzt werden.
EB 1998/15: Mit dieser Bestimmung wird erstmals die Schaffung von Abstellmöglichkeiten für die Kraftfahrzeuge behinderter Personen verbindlich vorgesehen. Diese Verpflichtung soll hinsichtlich aller Gebäude bestehen, die regelmäßig auch von Behinderten aufgesucht werden. Abs. 1 enthält diesbezüglich eine demonstrative Aufzählung. Solche Abstellmöglichkeiten müssen in einer dem Verwendungszweck des betreffenden Gebäudes angemessenen Anzahl geschaffen we...