BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 109 Bestellung des Geschäftsführers, Erlöschen des Amtes
Erläuterungen
EB 1993/81: [...] Die Vertretung des Fonds nach außen und die laufende Geschäftsführung obliegen dagegen dem von der Landesregierung jeweils auf fünf Jahre zu bestellenden Geschäftsführer. Ihm obliegt auch die konzeptive Vorbereitung der Beschlüsse des Kuratoriums und des Verwaltungsrates sowie ihre Durchführung. Für den Geschäftsführer ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen, der den Geschäftsführer im Falle seiner Verhinderung vertritt (§§ 101 und 102 [§§ 105 und 106 idgF]).
EB 2019/110: Ist der Geschäftsführer des Tiroler Bodenfonds oder sein Stellvertreter Landesbediensteter, so soll die jeweilige Funktion im Fall des Bestehens eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit der Auflösung des Dienstverhältnisses oder mit dem Antritt des Ruhestandes oder im Fall des Bestehens eines privatwirtschaftlichen Dienstverhältnisses mit der Beendigung desselben enden; letzteres soll jedoch nicht im Fall der gleichzeitigen Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gelten.
EB 2023/63: [...] Da diese Neuerungen weitere Anpassungserfordernisse mit sich bringen, schien es legistisch zweckmäß...