BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 17 Grundbuchsrechtliche Bestimmungen
Erläuterungen
EB 1998/15: Bei den im § 15 enthaltenen grundbuchsrechtlichen Bestimmungen betreffend die bücherliche Durchführung von bewilligungspflichtigen Grundstücksänderungen und das Rekursrecht der Gemeinde handelt es sich um Regelungen auf dem Gebiet des Zivilrechtes. Die bücherliche Durchführung von bewilligungspflichtigen Grundstücksänderungen ist schon nach der derzeitigen Rechtslage nur auf Grund einer rechtskräftigen Bewilligung für die betreffende Grundstücksänderung zulässig. Es liegt auf der Hand, daß ohne diese Regelung den konsenslos vorgenommenen Grundstücksänderungen nicht wirkungsvoll begegnet werden könnte, was der für die Durchsetzung der Bebauungspläne unverzichtbaren Bewilligungspflicht jeglichen Sinn nehmen würde. Neu ist dagegen das Rekursrecht der Gemeinde gegen Grundbuchsbeschlüsse, wenn die Eintragung ohne Bewilligung oder entgegen der Bewilligung der Behörde genehmigt wurde. Dieses Rekursrecht ersetzt die im § 15 Abs. 2 und 3 der geltenden Tiroler Bauordnung vorgesehenen Verfahren, die auf eine Löschung der Eintragung und die Wiederherstellung des vormaligen Grundbuchsstandes abzielen. Diese die Baubehörden und die Grundbuchsgerichte ...