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BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg)

BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5238-2

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Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg) - BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

§ 22 Ausnahmen von den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz

Josef Peer

Erläuterungen

EB 2020/60: Im § 22 soll eine Harmonisierung mit den Begriffsbestimmungen der vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebenen bautechnischen Richtlinien erfolgen. Konkret soll der Begriff „Industrieanlagen und Werkstättengebäude“, der wörtlich aus der Gebäuderichtlinie übernommen wurde, durch den eindeutigeren Begriff der „Betriebsanlage“ ersetzt werden.

EB 2013/48: Diese Bestimmung regelt die von den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz an sich ausgenommen Gebäude. Der Kreis der betroffenen Gebäude ist in Art. 4 Abs. 2 der Gebäuderichtlinie im Wesentlichen übereinstimmend mit der Vorgängerichtlinie geregelt. Anders als nach dem bisherigen § 17 Abs. 1 letzter Satz und § 19 Abs. 2 letzter Satz sollen diese Ausnahmen künftig zur Gänze auf Gesetzesstufe vorgesehen werden. In der lit. a soll dabei klarer als bisher zum Ausdruck kommen, dass auch denkmalgeschützte Gebäude nicht per se, sondern nur im Rahmen der spezifischen Schutzinteressen ausgenommen sind. Bei charakteristischen Gebäuden im Sinn des Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 entfällt weiters die Einschränkung auf innerhalb gesc...

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