BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 98 Einstellung des Verfahrens
Anmerkungen
1) Ist der Zweck des Umlegungsverfahren nicht mehr zu erreichen, hat eine Einstellung des Umlegungsverfahrens von Amts wegen per Verordnung zu erfolgen. Ein subjektiv-öffentliches Recht zur Einstellung des Verfahrens nach Abs 1 kommt niemandem zu. Ein amtswegiges Verfahren kann zwar von jedermann angeregt werden, es ist jedoch allein Sache der Behörde zu entscheiden, ob ein solches Verfahren auch tatsächlich eingeleitet wird (LVwG Tirol , LVwG-2015/43/1909-2).
2) In Abweichung von Abs 1 können die Gemeinde oder zumindest 50 % der nach Flächen berechneten Eigentümer die Einstellung des Umlegungsverfahrens beantragen, wenn innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Einleitungsverordnung eine Umlegung nicht erfolgt (Abs 2).
3) Bei Einstellung des Umlegungsverfahrens ist der vorherige Zustand wiederherzustellen. Anmerkungen im Grundbuch betreffend die Einleitung des Umlegungsverfahrens sind zu löschen, ein allenfalls bereits erlassener Erschließungsplan und Flächenwidmungsplan treten außer Kraft. Widmungen und Bebauungspläne treten wieder in Kraft (Abs 3, 4).