BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 30 Bauanzeige
Erläuterungen
EB 2023/85: Digitales Verfahren: Schaffung der Möglichkeit der Einbringung von Antragsunterlagen auf elektronischem Weg; Abschaffung der Verpflichtung der Einbringung in mehrfacher Ausfertigung:
Nach § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, auch kann - soweit das Erfordernis einer Unterschrift gegeben ist - diese mittels (qualifizierter) elektronischer Signatur geleistet werden. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen jene landesrechtlichen Sonderbestimmungen, die noch auf die Vorlage (physischer) Anbringen abstellen, entsprechend geändert bzw. soll klargestellt werden, dass Anbringen auch in elektronischer Form (z.B. per E-Mail, Online-Formular oder im Weg sonstiger Kommunikationsmittel) eingebracht werden können.
Sowohl elektronische wie physische Anbringen stellen dabei „schriftliche“ Anbringen im Sinn des AVG dar. Dabei ist unbeachtlich, ob ein Anbringen per Post, mittels E-Mail, Fax oder über ein Online-Portal übermittelt wird, auch ist nach der Rechtsprechung klargestellt, dass E-Mails als schriftliche Anbringen im Sinn des § 13 AVG zu verstehen sind (zum E-Mail vgl. z.B. ). Zur ...