BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 9 Verfahren zur Erlassung von Raumordnungsprogrammen
Anmerkungen
1) Die §§ 9 bis 11 regeln das Verfahren zur Erlassung und Änderung von Raumordnungsprogrammen. Da die Möglichkeit zur Setzung überörtlicher Planungsakte selbst bereits an das Erfordernis geknüpft ist, dass das überörtliche Interesse das örtliche überwiegt (VfSlg 11.633/1988), also regelmäßig weitreichende Auswirkungen (ökologische, wirtschaftliche etc) im Hinblick auf die jeweils Berücksichtigung findenden raumordnerischen Interessen des Landes Tirol voraussetzt, kommt dem Verfahren zur Erlassung und Änderungen von Raumordnungsprogrammen eine wesentliche Bedeutung zu („Legitimation durch Verfahren“; vgl dazu VfSlg 14.041/1995, 17.571/2005, 17.793/2006, 19.007/2010).
2) Der Tiroler Landesgesetzgeber sieht daher in § 9 für die Erlassung von Raumordnungsprogrammen vor, dass diese - mit Ausnahme von solchen nach § 8 Abs 3, 4 und 5 - einer Umweltprüfung nach dem Tiroler Umweltprüfungsgesetz zu unterziehen sowie der Ziviltechnikerkammer, der Arbeiterkammer, der Wirtschaftskammer und der Landwirtschaftskammer, dem Gemeindeverband und der Stadt Innsbruck bzw für den Fall, dass nur einzelne Gemeinden oder Planungsverbände betroffen sind, diesen zur Abgabe einer Stellungnahme zu übersenden und zur öffentlichen Einsicht aufzulegen sind.
3) Zudem hat die Tiroler Landesregierung im Verlauf des Verfahrens nach den Abs 2 und 3 oder nach dessen Abschluss eine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates (§ 18) zum Entwurf des Raumordnungsprogrammes einzuholen.
4) § 10 Abs 7 normiert die Verpflichtung, Raumordnungsprogramme jedenfalls alle zehn Jahre darauf zu überprüfen, ob sie den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin entsprechen. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Abgrenzung des Planungsgebietes mit den aktuell verfügbaren Plangrundlagen übereinstimmt. Raumordnungsprogramme sind jedenfalls insoweit zu ändern, als diesen Erfordernissen nicht mehr entsprochen wird.