BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 60 Bauweisen
Erläuterungen
EB 1993/81: Besonders hervorzuheben ist lediglich § 60 Abs. 4 betreffend die Festlegung einer besonderen Bauweise. Diese Möglichkeit wurde in der Vergangenheit verschiedentlich auch dazu benutzt, um in Gebieten, für die ansonsten die offene Bauweise festgelegt ist, die Abstandsbestimmungen nach der Tiroler Bauordnung zum Nachteil der angrenzenden Grundeigentümer, denen auf die Einhaltung dieser Bestimmungen an sich ein subjektiv-öffentliches Recht zukommt, auszuschließen. Es sollen in Hinkunft daher gegenüber Grundstücken, für die die offene Bauweise festgelegt ist, die in der Tiroler Bauordnung geregelten Mindestabstände auch im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise einzuhalten sein. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz soll nur dann bestehen, wenn die besondere Bauweise für ein Grundstück festgelegt wird, auf dem - rechtmäßig - bereits ein in die Abstandsflächen hineinreichendes Gebäude besteht, was etwa im Falle älterer Gebäude ohne weiteres denkbar ist. Zur Vermeidung zusätzlicher nachteiliger Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke darf dabei zu diesen hin im Bereich der Abstandsflächen aber keine größere als die bestehende Wandhöhe festgelegt werden und dürfen von den in den Abs...