BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 107 Erlöschen der Mitgliedschaft zum Kuratorium
Erläuterungen
EB 2019/122: Im § 102 Abs. 2 [§ 107 Abs 2 idgF] werden die Gründe, bei deren Vorliegen die Landesregierung die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied des Kuratoriums zu widerrufen hat, neu gefasst. Während die lit. a der bisherigen Rechtslage entspricht, soll die starre Regelung über das unentschuldigte Fernbleiben von Sitzungen flexibilisiert werden. In diesem Sinn sollen allgemein die gröbliche Vernachlässigung von Pflichten und die dauernde Verhinderung an der Ausübung der Funktion als weitere Widerrufsgründe vorgesehen werden (lit. b und c; Z 22).
Anmerkungen
1) Vorzeitiges Ausscheiden: Die seitens der in § 106 Abs 1 lit c bis g genannten Institutionen entsandten Mitglieder können durch Widerruf der Bestellung (Abs 1 lit a) oder durch Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft vorzeitig aus dem Gremium ausscheiden.
2) Widerruf: Der Widerruf der Bestellung durch die Landesregierung ist in Abs 2 geregelt und hat (zwingend) zu erfolgen, wenn die jeweils vorschlagsberechtigte Institution dies verlangt, das Mitglied (oder Ersatzmitglied) seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder es dauerhaft an der Aus...