BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 13a Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze
Erläuterungen
EB 2016/93: Die bisher in den Abs. 8, 9 und 10 des § 13 vorgesehenen Strafbestimmungen werden in einem neuen § 13a gebündelt.
Im Abs. 1 lit. b, der dem bisherigen § 13 Abs. 9 lit. a entspricht, entfällt aufgrund der in einem vorliegenden Novelle zum Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 der Subsidiaritätsvorbehalt. Danach sollen die Beschränkungen für die Schaffung und Verwendung von Freizeitwohnsitzen künftig ausschließlich im Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 geregelt werden, sämtliche diesbezügliche Bestimmungen im Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 sollen dementsprechend entfallen. Im Übrigen wird diese Strafbestimmung im Hinblick auf den neu hinzugekommen Erlöschenstatbestand des § 16 Abs. 1 lit. c (Z 22) ergänzt.
Neu ist die Tatortfiktion nach § 13a Abs. 4. Um die nach Abs. 1 lit. a legitim pönalisierte verbotswidrige Überlassung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze effektiv verfolgen zu können, ist es in Ermangelung eines anderen verlässlich fassbaren Anknüpfungspunktes erforderlich, jenen Ort als Tatort festzulegen, an dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Die Überlassung findet real nämlich an jenem Ort statt, an dem d...