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BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg)

BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5238-2

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Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg) - BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

§ 62 Bauhöhe, Höhenlage

Johannes Augustin

Erläuterungen

EB 2001/73: Nach§ 62 Abs. 1 soll die Bauhöhe von Gebäuden künftig primär durch den obersten Punkt, der entweder auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt zu beziehen ist, oder durch die Anzahl der oberirdischen Geschosse festgelegt werden, wobei beide Arten der Festlegung kombiniert werden können. Ergänzend dazu kann aber auch weiterhin die Wandhöhe festgelegt werden. Der im § 62 Abs. 3 definierte Begriff der oberirdischen Geschosse ersetzt dabei den bisherigen Vollgeschossbegriff.

§ 62 Abs. 2 letzter Satz bestimmt, dass sowohl hinsichtlich der Geschossanzahl als auch hinsichtlich der Wandhöhe vom Geländeniveau nach der Bauführung auszugehen ist, weil dieses das tatsächliche Erscheinungsbild des Gebäudes bestimmt. Die Ausgangslage ist hier daher anders als bei der Abstandsberechnung nach den baurechtlichen Vorschriften, bei der die Interessen des Nachbarschaftsschutzes im Vordergrund stehen. Die Tiroler Bauordnung 1998 trifft diesbezüglich daher eine differenzierte Regelung.

Nach § 62 Abs. 4 soll die Bauhöhe sonstiger baulicher Anlagen in gleicher Weise wie bei Gebäuden durch den obersten Punkt bestimmt werden. Die bisherige zwingende Bezugnahme auf das mi...

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