BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 69 Aufsichtsbehördliche Prüfung der Änderung des Flächenwidmungsplanes
Erläuterungen
EB 2023/63: Mit dieser Bestimmung sollen die Gemeinden gehalten werden, Änderungen des Flächenwidmungsplanes, die vorab dem aufsichtsbehördlichen Prüfverfahren unterzogen wurden (dies mit der Wirkung, dass die ansonsten bestehende aufsichtsbehördliche Genehmigungspflicht entfällt), innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen des positiven Prüfergebnisses auch zu beschließen (und in der Folge im elektronischen Flächenwidmungsplan kundzumachen). Bisher bestand hierfür keine zeitliche Einschränkung, was verschiedentlich dazu geführt hat, dass Flächenwidmungspläne zeitlich erst sehr viel später geändert wurden. Dies soll jedoch vermieden werden, weil sich in der Zwischenzeit die planerischen Voraussetzungen in rechtserheblicher Weise ändern können, womit das ehemals positive Prüfergebnis den aktuellen Gegebenheiten nicht mehr entspricht. Dementsprechend soll nunmehr im Fall, dass ein Beschluss über die Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht fristgerecht erfolgt, das Verfahren hierüber nicht weiter fortgeführt werden dürfen. Eine entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes muss folglich dann einem...