BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 31d Fristverlängerung, Befreiung
Erläuterungen
EB 2021/164: Um die zeitnahe und vollständige Verwirklichung der aktuellen raumordnerischen Zielsetzungen in der Gemeinde, insbesondere auch mit Blick auf die mit der vorliegenden Novelle herbeigeführten Neuerungen, besser gewährleisten zu können, soll die Möglichkeit, die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes auf Antrag der Gemeinde zu erstrecken, eingeschränkt werden. Konnte die kraft Gesetzes zehnjährige Fortschreibungsfrist bisher auch mehrfach auf insgesamt höchstens 20 Jahre erstreckt werden, so soll demgegenüber künftig nur mehr eine höchstens zweimalige Fristerstreckung im Ausmaß von jeweils zwei Jahren möglich sein. Die zulässige Höchstfrist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes beträgt künftig dementsprechend 14 Jahre.
EB 2023/63: Mit Wirkung vom wurde die Möglichkeit zur Fristverlängerung für die Fortschreibung örtlicher Raumordnungskonzepte mittels Verordnung der Landesregierung dahingehend beschränkt, dass seither nur mehr eine zweimalige Verlängerung um jeweils zwei Jahre möglich ist, weshalb die Gesamtfrist höchstens 14 Jahre betragen darf. Diese Limitierung h...