BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 49 Anzeigepflicht, Unzulässigkeit des Abbruchs
Erläuterungen
EB 2020/124: Das Verbot des Abbruchs von charakteristischen Gebäuden soll im Gesetz verankert werden. Diese Regelung befindet sich derzeit im § 49 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung 2018 und soll in dieses Gesetz übergeführt werden. Die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes soll von der Behörde angeordnet werden. Vor der Erlassung eines solchen Auftrages ist erforderlichenfalls ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.
Die Aufnahme von Regelungen über das Verbot des Abbruchs von charakteristischen Gebäuden und über die Bewilligung für den Abbruch von nicht charakteristischen Gebäuden im Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021 machen eine entsprechende Anpassung der Tiroler Bauordnung 2018 in den §§ 49 Abs. 1, 49 Abs. 3 bis 3, 36 Abs. 1 und 6 sowie in § 60 Abs. 1 erforderlich. Außerdem sollen Zitatanpassungen und eine Richtigstellung eines Zitates erfolgen.
EB 2009/40: Die Neufassung dieser Bestimmung dient der Klarstellung, dass charakteristische Gebäude im Sinn des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 vom baurechtlichen Abbruchverbot unabhängig davon umfasst sind, ob sie innerhalb oder außerhalb von Schutzzonen gelegen sind.
EB 2003/89: Nach § 40 Abs. 2 lit. a der Tiroler Bauordnung 2001 ist der Abbruch v...