BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 115 Bestehende Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen
Erläuterungen
EB 2016/93: Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle rechtmäßig bestehende Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen werden verschiedentlich nicht über Gemeinschaftsräume mit der nach § 13 Abs. 1 lit. a Z 1 (Z 13) nunmehr geforderten Mindestgröße verfügen, weshalb diese (ohne dass sie aufgrund dessen zu Freizeitwohnsitzen werden) in ihrem rechtmäßigen Bestand abgesichert werden sollen; Gleiches gilt hinsichtlich jener Räume, die nach dem nunmehrigen § 13 Abs. 1a (Z 14) auch im Fall, dass sie in gewerberechtlicher Hinsicht Teil des Gastgewerbebetriebes sind, im Fall einer entsprechenden Nutzung als Freizeitwohnsitze gelten, weshalb auch hier eine entsprechende Absicherung Platz greifen soll.