BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 38 Wohngebiet
Erläuterungen
EB 1993/81: Diese Bestimmungen legen die im Wohngebiet (§ 38), Gewerbe- und Industriegebiet (§ 39) und in Mischgebieten (§ 40) zulässigen Bauführungen fest. Sie entsprechen im wesentlichen jenen der §§ 12, 13 und 14 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984. [...]
EB 1996/4: Die Ausnahme der Ferienwohnungen vom Freizeitwohnsitzbegriff erfordert weiters eine Angleichung der Bestimmungen über das Wohngebiet und über Sonderflächen für landwirtschaftliche Hofstellen (§ 38 Abs. 1 lit. b, c und d sowie § 44 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z. 8, 9, 10 und 16). Im Wohngebiet sollen neben den der Privatzimmervermietung dienenden Gebäuden auch Gebäude mit Ferienwohnungen zulässig sein. Legistisch schien es auf Grund des engen sachlichen Zusammenhanges beider Bereiche zweckmäßig, im § 38 Abs. 1 dafür eine eigene lit. b neu einzufügen. Desgleichen sollen in landwirtschaftlichen Wohngebäuden auf Sonderflächen für Hofstellen im Rahmen der zulässigen Wohnnutzfläche auch Ferienwohnungen untergebracht werden dürfen. Dementsprechend wird der Begriff der Wohnnutzfläche im § 44 Abs. 2 entsprechend ergänzt.
EB 1998/21: Wie bereits oben unter Z. 5 im Zusammenhang mit der Aufhebung...