BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 55 Vorübergehende Bereitstellung von Wohnraum infolge von Katastrophen
Erläuterungen
EB 2015/103: Auch Katastrophen können zur Folge haben, dass vorübergehend und kurzfristig Übergangswohnraum geschaffen werden muss. Es soll daher das vereinfachte Verfahren, wie es nach § 46a für vorübergehende Betreuungseinrichtungen gilt, auch für derartige Fälle anzuwenden sein.
Anmerkung
1) Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetz sind Katastrophen durch elementare oder technische Vorgänge oder von Menschen ausgelöste Ereignisse, die in großem Umfang das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Umwelt, das Eigentum oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung gefährden oder schädigen. Als Katastrophen gelten auch die unmittelbaren Folgewirkungen sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse, die zu einer Gefährdungslage im Sinn des ersten Satzes führen (sekundäre Katastrophen).
Näheres dazu siehe Kommentierung zu § 54.