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BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg)

BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5238-2

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Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg) - BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

§ 113 Aufsicht

Javier Jiménez Hörtnagl

Erläuterungen

EB 1993/81: Die Aufsicht über den Bodenbeschaffungsfonds obliegt der Landesregierung. Aufsichtsmittel sind ein Auskunftsrecht, ein Genehmigungsvorbehalt bezüglich bestimmter grundlegender Beschlüsse des Kuratoriums sowie das Recht, gesetzwidrige oder gegen die Richtlinien verstoßende Beschlüsse des Kuratoriums und des Verwaltungsrates aufzuheben (§ 104 [§ 113 idgF]).

Anmerkung

1) Aufsichtsbehörde: Die Aufsicht über den TBF, in deren Rahmen die Einhaltung der Bestimmungen des TROG sowie der erlassenen Richtlinien und der Geschäftsordnung zu überwachen ist, obliegt der Tiroler Landesregierung. Zu diesem Zwecke sind seitens des TBF sämtliche Auskünfte zu erteilen und ist Einsicht in Geschäftsstücke und Geschäftsbücher zu gewähren.

Im Amt der Tiroler Landesregierung wird die Aufsichtsfunktion betreffend die rechtliche Aufsicht (über die Fonds mit Rechtspersönlichkeit) von der Abteilung Justiziariat und betreffend die finanzielle Aufsicht (über die Fonds mit Rechtspersönlichkeit) von der Abteilung Finanzen besorgt (vgl Verordnung des Landeshauptmannes vom über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl 2020/126 idF LGBl ).

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