BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 42 Mängelbehebung, Baueinstellung
Erläuterungen
EB 2011/48: Der Abs. 3 ist ebenso wie § 27 Abs. 7 (Z. 72) und § 35 Abs. 4 (Z. 83) dem neuen § 37 Abs. 1 (Z. 86) nachgebildet, der die Kernbestimmung des nunmehr neu geregelten baupolizeilichen Verfahrens darstellt.
Nach der nun gewählten einheitlichen Vorgangsweise ist bei einer konsenslosen Bauführung nebst einem Auftrag, mit dem die weitere Bauführung untersagt wird, ein Auftrag zur Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und erforderlichenfalls zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes zu erteilen. Im Fall der Änderung einer baulichen Anlage ohne die dazu erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige bzw. bei einer davon abweichenden Bauausführung ist dagegen die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Ist dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unvertretbar, so ist auch in diesem Fall mit einem Beseitigungsauftrag im eingangs dargelegten Sinn vorzugehen.
Der Abs. 4 sieht ein Vorgehen im vorstehend dargelegten Sinn vor, wenn ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ungeachtet einer behördlichen Untersagung oder vorzeitig innerhalb der Unters...