BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 13 Versorgung in Notzeiten
Erläuterungen
EB 1998/15: Die Verpflichtung zur Errichtung von Schutzräumen wurde bereits durch die 5. Bauordnungsnovelle, LGBl. Nr. 72/1994, stark eingeschränkt und durch die am in Kraft getretene 8. Novelle LGBl. Nr. 31/1997 zur Gänze aufgehoben. Sie soll daher auch im vorliegenden Entwurf entfallen. Dagegen soll die Verpflichtung, jene technischen Vorkehrungen zu treffen, die in Notzeiten zumindest die behelfsmäßige Erwärmung eines Raumes jeder Wohneinheit ermöglichen, für Wohnanlagen aufrecht bleiben. Der bisherige Klammerausdruck, der demonstrativ Rauchfänge und Doppelbrandheizungskessel nennt, soll jedoch entfallen, weil diesem praktisch keine normative Bedeutung zugekommen ist. Die Wahl des Heizungssystems bzw. der sonstigen technischen Mittel soll grundsätzlich dem Bauwerber überlassen bleiben. Beim heutigen Stand der Technik kann dieser Verpflichtung etwa durch den Einbau einer zentralen Wärmeversorgungsanlage entsprochen werden, bei der eine Umrüstung auf die Verfeuerung fester Brennstoffe ohne großen technischen Aufwand möglich ist. Dies gilt auch für Gebäude, die mit Fernwärme aus entsprechend umrüstbaren Heizwerken versorgt werde...