BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 52a Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau
Erläuterungen
EB 2011/47: Die nunmehrigen Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau entsprechen den bisherigen Vorbehaltsflächen für objektgeförderte Wohnbauten nach § 52 Abs. 1 lit. b. Hinsichtlich des Verwendungszweckes entfällt die Einschränkung auf objektgeförderte Wohnbauten, sodass auf entsprechend gewidmeten Vorbehaltsflächen künftig auch Wohnbauten, für die im Rahmen der Subjektförderung Wohnbauförderungsmittel zur Verfügung gestellt werden, errichtet werden dürfen.
Nach § 31 in der Fassung der Z. 41 müssen künftig bereits im örtlichen Raumordnungskonzept jene Grundflächen ausgewiesen werden, die in weiterer Folge im Flächenwidmungsplan als Bauland oder Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau gewidmet werden. [...]
Solche Vorbehaltsflächen dürfen jedoch nur nach Maßgabe ihrer Eignung (Abs. 1) und unter der Voraussetzung des Vorliegens eines (konkreten) Bedarfes gewidmet werden (Abs. 2).
Wird eine entsprechende Vorbehaltsfläche nicht innerhalb von zehn Jahren der Gemeinde, dem Tiroler Bodenfonds oder einem Bauträger für Zwecke des geförderten Wohnbaus zum Kauf angeboten, so tritt die Widmung als Vorbehaltsfläche unmitt...