BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 23 Erstellung, Inhalt und Registrierung von Energieausweisen
Erläuterungen
EB 2020/60: Im Abs. 1 sollen Anpassung, die durch Änderungen im § 21 notwendig werden, vorgenommen werden. Ein Energieausweis ist demnach weiterhin für Neubauten und größere Renovierungen erforderlich. Darüber hinaus soll ein Energieausweis nur mehr bei bewilligungspflichtigen Zubauten, Umbauten, sonstigen Änderungen und Änderungen des Verwendungszweckes von Gebäuden erforderlich sein, wenn damit konditionierte Räume neu geschaffen werden. Mit dieser Neuregelung sollen unterschiedliche Auslegungen bei der Vollziehung beseitigt werden. Mit der Neuformulierung der lit. d soll den unionsrechtlichen Vorgaben Rechnung getragen werden.
Aufgrund der Änderungen im Abs. 1 ist auch eine Anpassung des Abs. 2 erforderlich, wobei inhaltlich keine Änderung erfolgt.
Für bestimmte Gebäude soll im Rahmen der unionsrechtlichen Ausnahmeermächtigung weiterhin die Ausstellung eines Energieausweises nicht erforderlich sein (Abs. 3).
Im Abs. 4 soll die GWR-Zahl als verpflichteter Inhalt entfallen.EB 2013/48: Diese Bestimmung regelt die Energieausweispflicht in Umsetzung der Art. 11 ff. der Gebäuderichtlinie, soweit diese nicht in die...