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BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg)

BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5238-2

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Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg) - BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

§ 50 Abbruchanzeige

Djordje Djukic

Erläuterungen

EB 2023/85: § 29a (Z 5) soll Erleichterungen in Zusammenhang mit elektronischen Eingaben bringen, als der Behörde die Möglichkeit gegeben wird, in begründeten Fällen physische Ausfertigungen vom Antragsteller zu verlangen. [...] Hinsichtlich der physischen Einbringung ändert sich insofern nichts, als die Beilagen wie bisher in zweifacher Ausfertigung beizubringen sind. [...] Elektronische Anbringen sind ebenso wie physische Anbringen verfahrensrechtlich schriftliche Anbringen im Sinn des § 13 AVG; diese sind geschriebene Anbringen, die in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden können, sei es z.B. per Post, per E-Mail oder einem Online-Formular im Internet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. A. [2014] § 13 Rz 7 ff). In welcher Form und auf welchen Wegen Ansuchen an die Behörde gerichtet werden können, ist von dieser nach § 13 Abs. 2 AVG kundzumachen.

EB 2001/74: Weiters wird der § 23 des Zustellgesetzes betreffend die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch auf die nach der Tiroler Bauordnung geregelten Anzeigeverfahren für anwendbar erklärt. Auf diese Weise soll die sonst denkmögliche Situation verhindert werden, dass die an sich gebotene Untersagung oder Feststellung der Bewilligung...

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