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BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg)

BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5238-2

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Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg) - BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

§ 50 Abbruchanzeige

Djordje Djukic

Erläuterungen

EB 2023/85: § 29a (Z 5) soll Erleichterungen in Zusammenhang mit elektronischen Eingaben bringen, als der Behörde die Möglichkeit gegeben wird, in begründeten Fällen physische Ausfertigungen vom Antragsteller zu verlangen. [...] Hinsichtlich der physischen Einbringung ändert sich insofern nichts, als die Beilagen wie bisher in zweifacher Ausfertigung beizubringen sind. [...] Elektronische Anbringen sind ebenso wie physische Anbringen verfahrensrechtlich schriftliche Anbringen im Sinn des § 13 AVG; diese sind geschriebene Anbringen, die in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden können, sei es z.B. per Post, per E-Mail oder einem Online-Formular im Internet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. A. [2014] § 13 Rz 7 ff). In welcher Form und auf welchen Wegen Ansuchen an die Behörde gerichtet werden können, ist von dieser nach § 13 Abs. 2 AVG kundzumachen.

EB 2001/74: Weiters wird der § 23 des Zustellgesetzes betreffend die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch auf die nach der Tiroler Bauordnung geregelten Anzeigeverfahren für anwendbar erklärt. Auf diese Weise soll die sonst denkmögliche Situation verhindert werden, dass die an sich gebotene Untersagung oder Feststellung der Bewilligungspflicht eines Bauvorhabens nur daran scheitert, dass die Zustellung der entsprechenden Bescheide aus von der Behörde nicht zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht möglich ist.

Diese Neuerung wird auch für das Verfahren zum Abbruch von Gebäuden, der ebenfalls einer Anzeigepflicht unterliegt, vorgesehen. Dabei musste die Möglichkeit solcher Zustellungen auch für die ausschließlich im Abbruchverfahren vorgesehenen Fälle der vorläufigen Untersagung geschaffen werden.

§ 32 Abs. 3 sieht derzeit bereits die Möglichkeit der Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch vor. Es soll daher auch hier ausdrücklich auf die entsprechende Zustellnorm nach § 23 des Zustellgesetzes verwiesen werden.

Anmerkungen

1) Der Bauwerber kann darüber entscheiden, ob er die Abbruchanzeige in einem gesonderten Abbruchverfahren erstattet oder diese mit einem Baubewilligungsantrag verbindet (siehe E1 und E3).

2) Im Abbruchverfahren ist die Vorschreibung von Nebenbestimmungen - wie Auflagen oder Bedingungen - zulässig (siehe auch E4).

3) Der Nachbar hat im Abbruchverfahren keine Parteistellung, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein gesondertes Verfahren handelt oder das Abbruchverfahren mit einem Baubewilligungsverfahren verbunden wird (siehe E2).

Judikatur

1) Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen ist gemäß § 40 Abs 1 Tir BauO 2001 der Behörde anzuzeigen. Soll anstelle des abzubrechenden Gebäudes wieder ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben errichtet werden, sieht § 40 Abs 3 leg cit vor, dass von der Abbruchanzeige abgesehen und stattdessen im Bauansuchen auch um die Abbruchbewilligung angesucht werden kann. Die Baubehörde hat dann in der Baubewilligung auch über die Zulässigkeit des Abbruchs zu entscheiden. Die Entscheidung darüber, ob das Abbruchverfahren und das Bauverfahren auf die beschriebene Weise verbunden werden, liegt ausschließlich beim Bauwerber. Diesem bleibt es unbenommen, den Abbruch der Behörde nach § 41 anzuzeigen und gesondert um die Baubewilligung für das damit zusammenhängende Bauvorhaben anzusuchen. Damit begibt er sich aber der privilegierenden Bestimmung des § 40 Abs 3 dritter Satz Tir BauO 2001 (, RS 1).

Anmerkung des Autors: Die vormaligen § 40 Abs 1 bzw § 40 Abs 3 Tir BauO 2001 entsprechen nunmehr § 49 Abs 1 bzw § 49 Abs 2 TBO 2022; der vormalige § 41 entspricht nunmehr § 50 TBO 2022.

2) In dem mit Anzeige eingeleiteten Abbruchverfahren gemäß § 40 Tir BauO 2001 hat der Nachbar keine Parteistellung. Diese wird auch nicht dadurch begründet, dass der Bauwerber gemäß § 40 Abs 3 Tir BauO 2001 im Bauansuchen auch um die Abbruchbewilligung ansuchen kann. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Abbruchs in der Baubewilligung begründet diesbezüglich kein Mitspracherecht des Nachbarn im Sinne des § 25 Tir BauO 2001 (, RS 2).

3) Gemäß § 40 Abs 3 Tir BauO 2001 kann, wenn die Errichtung eines neuen Bauwerkes von der Beseitigung einer vorhandenen Bausubstanz ausgeht, über die Abbrucherlaubnis gleichzeitigmit der Erteilung der Baubewilligung entschieden werden. Es steht dem Bauwerber aber grundsätzlich auch frei, den Abbruch in dem gesonderten Anzeigeverfahren nach § 40 Tir BauO 2001 zu legitimieren (vgl die Ausführungen in Schwaighofer, Tiroler Baurecht, Praxiskommentar zu § 40 Ab. 3 Tir BauO). Ein Bescheid, in dem sowohl über die Zulässigkeit des Abbruchs eines Gebäudes als auch über die Errichtung eines neuen Bauwerks entschieden wird, ist somit teilbar ().

4) Eine Betrachtung der TBO 2018 ergibt zunächst, dass in den dort geregelten Verfahren die Vorschreibung von Nebenbestimmungen mehrheitlich ausdrücklich vorgesehen ist (§ 24 Baubewilligung, § 45 Benützungsbewilligung, § 47 Baugebrechen - vorläufige Weiterbenützung, § 50 Abbruchanzeige, § 53 bauliche Anlagen vorübergehenden Bestands, § 54 Vorübergehende Betreuungseinrichtungen für Zwecke der Grundversorgung, § 56 Werbeeinrichtungen, § 58 Aufschüttungen, Abgrabungen, § 60 Antennentragmasten). Hingegen fehlt eine entsprechende ausdrückliche Ermächtigung im Bauanzeigeverfahren (§ 30 TBO 2018) sowie in den Verfahren zur Verlängerung der Baubeginns- und Bauvollendungsfrist (§ 35 leg cit) und zur Bewilligung der Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 16 leg cit). Der Rückschluss, dass der Gesetzgeber die Entscheidung, ob in den einzelnen Verfahren Nebenbestimmungen vorgesehen werden dürfen, nicht dem Ermessen der Behörde überlassen wollte, liegt bereits aufgrund der Tatsache nahe, dass er diese - wie oben gezeigt - ansonsten flächendeckend explizit vorsah.

In Anbetracht dieser Überlegungen kommt das erkennende Gericht im Einklang mit dem Wortlaut das § 35 Abs 3 TBO 2018 zu dem Schluss, dass im Verfahren nach dieser Bestimmung die Vorschreibung von Nebenbestimmungen nicht zulässig ist. Soweit dem Argumente des Rechtsschutzes entgegengehalten werden, ist festzustellen, dass § 35 Abs 3 TBO 2018 bereits eine Ausnahmebestimmung zu dem in § 35 Abs 1 lit b TBO 2018 generell vorgesehenen Erlöschen der Baubewilligung bildet, wobei das Gefüge dieser Vorschriften bereits den vom Gesetzgeber bezweckten Interessenausgleich zwischen dem Normunterworfenen und den im Bauverfahren maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Interessen darstellt (LVwG Tirol , LVwG-2017/43/2027-21).

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