BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 70 Elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes
Erläuterungen
EB 2019/122: § 70 stellt die zentrale Bestimmung über die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes dar. Entsprechend dem gegenständlichen VfGH-Erkenntnis obliegt die Kundmachung statt wie bisher der Landesregierung künftig der Gemeinde (Abs. 1 erster Satz).
Grundlage der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes in seiner Gesamtheit ist der Flächenwidmungsplan in der von der jeweiligen Gemeinde nach dem neuen § 113 Abs. 1 (Z 27) bestätigend elektronisch kundgemachten Fassung. Anderes gilt nur für die Stadt Innsbruck, deren Flächenwidmungsplan derzeit noch analog in Papierform durch Auflegung kundgemacht wird (vgl. § 117 Abs. 1; Z 28). Grundlage der (zukünftigen) elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Innsbruck ist daher der Flächenwidmungsplan in seiner erstmalig elektronisch kundgemachten Fassung. Wann die Übernahme des analogen Flächenwidmungsplanes der Stadt Innsbruck in den elektronischen Flächenwidmungsplan erfolgen soll, steht noch nicht fest; sobald dies der Fall ist, hat die Landesregierung diesen Zeitpunkt nach Anhörung der Stadt Innsbruck durch Verordnung datu...