BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 91 Entwurf der Neuordnung, mündliche Verhandlung
Anmerkungen
1) Zur Vorbereitung des Umlegungsbescheides (§ 94) und zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes soll eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Beteiligten durchgeführt werden (Abs 3). Grundlage dieser mündlichen Verhandlung soll ein Entwurf über die Neuregelung der Grundstücksordnung sein, in welchen ua eine Gegenüberstellung des bisherigen und des neu konzipierten Grundstücksbestandes, eine Auflistung der zu setzenden Maßnahmen und die entsprechenden Geldabfindungen und Vergütungen mitaufgenommen werden sollen (Abs 1).
2) Zur mündlichen Verhandlung sind die Grundeigentümer, die Gemeinde und die an umzulegenden Grundstücken dinglich Berechtigten zu laden. Die mündliche Verhandlung ist auch an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und der Entwurf ist zumindest vier Wochen vor der Verhandlung im Gemeindeamt zur Einsicht aufzulegen.