BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 111 Aufnahme von Darlehen
Anmerkungen
1) Selbstredend ist die Aufnahme von Darlehen nur zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben des TBF erlaubt. Weiters darf das Budget des TBF durch die Tilgung des Darlehens nicht derart belastet werden, dass die Erfüllung seiner Aufgaben gefährdet ist.
2) Die Vorgehensweise bei der Aufnahme von Darlehen durch den TBF erfährt in § 9 der Richtlinie des Tiroler Bodenfonds (idgF) eine nähere Regelung.