BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 10 Ladestationen für Elektrofahrzeuge
Erläuterungen
EB 2024/73: [In § 10 erster Satz] erfolgt eine Zitatanpassung, weil die Richtlinie 2014/94/EU durch die Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU, ABl. 2023 Nr. L 234, S. 1, mit Wirksamkeit aufgehoben wurde.
EB 2019/109: Diese Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. 2018 Nr. L 156, S. 75. Nach dieser Richtlinie ist der verpflichtende Einbau von Ladestationen für Elektrofahrzeuge gegliedert nach Nutzungsarten vorgesehen. Um dieser unionsrechtlichen Vorgabe nachkommen zu können, soll - soweit hievon eine Regelungskompetenz des Landes betroffen ist - die bereits bestehende Verordnungsermächtigung ergänzt werden. Weiters soll - wie bereits zu § 8 angeführt - der Begriff „schaffen“ durch „nachweisen“ ersetzt werden.
EB 2017/26 [der vormalige § 9a entspricht nunmehr § 10 TBO 2022]: An sich wurde die Richtlinie 2014/94/ EU [siehe zur Aufhebung der RL durch die...