BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 75 Bausperre
Literatur
Walcher/Wallner, Die erfolgreiche Bausperre zur Sicherung künftiger Raumordnungspläne der Gemeinde, RFG 2024/15.
Erläuterungen
EB 1983/88: Durch ein Redaktionsversehen ist im ersten Satz des § 29 Abs. 1 nur von den Flächenwidmungsplänen, nicht aber von den Bebauungsplänen die Rede. Im zweiten Satz hingegen werden sowohl Flächenwidmungspläne als auch Bebauungspläne erfaßt. Dieses Redaktionsversehen wird durch die vorgesehene Neufassung des § 29 Abs. 1 berichtigt.
Durch die Neufassung des Abs. 2 werden - einem Anliegen des Tiroler Gemeindeverbandes Rechnung tragend - die Fristen für die Bausperre vor der beabsichtigten Erlassung von Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen verlängert.
EB 1993/81: Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen § 29 des geltenden Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984. Vergleichbar dem § 13 betreffend Raumordnungsprogramme ist nunmehr auch hier die Möglichkeit einer Bausperre bereits vor der Entwurf sauf läge vorgesehen. Da die gänzliche Neuerlassung des Flächenwidmungsplanes im Hinblick auf die in den Gemeinden bereits bestehenden Flächenwidmungspläne praktisch nur mehr im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen der §§ 108 Abs. 1, 112 und 1...