BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 12 Raumordnungspläne
Anmerkungen
1) Mit Beschluss vom hat die Tiroler Landesregierung gestützt auf § 12 den Raumordnungsplan „LebensRaum Tirol - Agenda 2030“ verabschiedet. Die „Agenda 2030“ enthält Ziele, Strategien und Handlungsempfehlungen für die räumliche Entwicklung des Landes Tirol, die in den Jahren bis 2030 umgesetzt werden sollen. Das von der „Agenda 2030“ ausgegebene Ziel liegt in der vorausschauenden und abgestimmten räumlichen Entwicklung des Landes bis 2030 und sieht neben Strategien für eine mit den Interessen der Raumordnung in Einklang stehende Wirtschaftsstandortsicherung und Mobilitätsüberlegungen etwa klimafreundliche Empfehlungen für Gemeinden und Überlegungen zur - zwischenzeitlich mit der TROG-Novelle 2023/63 teilweise bereits vollzogenen - Neuausrichtung der Planungsverbände vor. Aufgrund des verfassungsrechtlich zu wahrenden eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden (siehe dazu die Anmerkungen zu § 1 und § 7), ist die Erreichung der in der „Agenda 2030“ genannten Ziele freilich von der Mitwirkung der Gemeinden und Gemeindeverbände abhängig.
2) Neben der „Agenda 2030“ bestehen mit dem auf Basis des Beschlusses der Tiroler Landesregierung vom erlassenen Raumordnungsplan „Raumverträgliche Tourismusentwicklung 2030“ sowie dem mit Beschluss der Tiroler Landesregierung vom verabschiedeten Raumordnungsplan betreffend die Gewinnung von mineralischen Gesteinsrohstoffen in Tirol zwei weitere Raumordnungspläne in Tirol.